OGH 9ObS24/87 (RS0084906)

OGH9ObS24/874.11.1987

Rechtssatz

Besteht nach dem Dienstvertrag eine geteilte tägliche Arbeitszeit und begibt sich der Versicherte während der Mittagspause in seine Wohnung, so stehen sowohl der Weg während der Mittagspause nach Hause, wie auch der Rückweg zum Betrieb nach deren Ende unter Versicherungsschutz. Durch eine Unterbrechung des Weges zum Betrieb zur Besorgung privater Angelegenheiten wird der Versicherungsschutz für die Fortsetzung des Arbeitsweges nach Ende der Unterbrechung nicht aufgehoben. (§ 48 ASGG)

SW: Arbeitsvertrag

 

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1

9 ObS 24/87OGH04.11.1987
10 ObS 50/01bOGH20.03.2001

nur: Besteht nach dem Dienstvertrag eine geteilte tägliche Arbeitszeit und begibt sich der Versicherte während der Mittagspause in seine Wohnung, so stehen sowohl der Weg während der Mittagspause nach Hause, wie auch der Rückweg zum Betrieb nach deren Ende unter Versicherungsschutz. (T1) Beisatz: Der Versicherungsschutz ist nicht nur auf einen täglichen Weg zum Arbeitsort und zurück beschränkt, soweit jeweils der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19871104_OGH0002_009OBS00024_8700000_001

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