8 Ob 579/87 | OGH | 21.10.1987 |
9 ObA 57/16x | OGH | 28.10.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/113 |
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0080OB00579_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Sind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 204 ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Sind die Parteien jedoch einverstanden, dass der von ihnen eine schriftliche Vergleichsausfertigung erst später zugestellt werde, kann dies unter Überlegung aller Umstände nur bedeuten, dass sie an den von ihnen geschlossenen Vergleich - als Voraussetzung für die angestrebte Scheidung der Ehe - sofort gebunden sein wollten und damit von der Erfüllung der Schriftform Abstand nahmen.
8 Ob 579/87 | OGH | 21.10.1987 |
9 ObA 57/16x | OGH | 28.10.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/113 |
JJR_19871021_OGH0002_0080OB00579_8700000_001
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