OGH 4Ob557/87 (RS0038715)

OGH4Ob557/8720.10.1987

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat seinen Klienten nur über jene Umstände zu belehren, von denen er annehmen muß, sie seien diesem unbekannt. Die Belehrungspflicht entfällt dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesonders im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, daß sie die Rechtslage vollständig erfaßt hat. Ein juristischer Laie ist eingehender zu belehren als ein Fackkundiger.

Normen

ABGB §1299 C
RAO §9

4 Ob 557/87OGH20.10.1987
6 Ob 740/87OGH24.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt muß auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, daß der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. (T1)

1 Ob 516/89OGH01.03.1989

Veröff: RdW 1989,220 = AnwBl 1990,49

6 Ob 288/98sOGH22.04.1999

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00557_8700000_001

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