OGH 2Ob687/86 (RS0065403)

OGH2Ob687/8613.10.1987

Rechtssatz

Wurde vor Konkurseröffnung die Übertragung einer Liegenschaft im Grundbuch noch nicht durchgeführt, verwehren § 1 Abs 1 und 13 KO dem nach § 81 Abs 1 KO verantwortlichen Masseverwalter die Einwilligung in die Einverleibungen selbst dann, wenn eine entsprechende Urkunde schon längst vorher übergeben wurde.

Normen

KO §13
KO §81 Abs1

2 Ob 687/86OGH13.10.1987

Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401

8 Ob 109/03tOGH30.10.2003

Beisatz: Oder die Liegenschaft zuvor tatsächlich übergeben wurde. (T1); Veröff: SZ 2003/141

5 Ob 153/09zOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des § 13 KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach § 13 KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war. (T2);<br/>Veröff: SZ 2009/155

Dokumentnummer

JJR_19871013_OGH0002_0020OB00687_8600000_004

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