OGH 6Ob622/87 (RS0017583)

OGH6Ob622/878.10.1987

Rechtssatz

Buchgeld hat zwar die wirtschaftliche Funktion von Bargeld, ist es aber nicht, da es wegen der Zwischenschaltung eines weiteren Schuldners (zB der Bank) nicht sofort verfügbar ist.

Normen

ABGB §905 IB

6 Ob 622/87OGH08.10.1987
10 Ob 31/15dOGH19.05.2015

Auch; Beisatz: Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen das Bankunternehmen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19871008_OGH0002_0060OB00622_8700000_001

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