OGH 10ObS65/87 (RS0084109)

OGH10ObS65/876.10.1987

Rechtssatz

Bei den in § 102 Abs 1 ASVG für die wirksame Geltendmachung von Leistungsansprüchen festgesetzten Fristen handelt es sich um Ausschlußfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen. Nach Ablauf der Ausschlußfrist (Präklusivfrist) erlischt die Berechtigung, weil das objektive Recht für deren Ausübung von vornherein eine bestimmte Zeitgrenze gesetzt hat. Durch den Ablauf der Ausschlußfrist erlischt der Anspruch als solcher.

Normen

ASVG §102 Abs1
ASVG §102 Abs3

10 ObS 65/87OGH06.10.1987

Veröff: SSV-NF 1/35

10 ObS 24/03gOGH18.03.2003

Auch; Beisatz: Hinsichtlich der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung kann lediglich der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten verfallen; keine analoge Anwendung der von den Sozialversicherungsträgern zur Verfallsfrist nach § 102 Abs 1 ASVG (Leistungen der Krankenversicherung) gehandhabten Praxis. (T1); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)

10 ObS 179/08hOGH27.01.2009

Vgl; Beisatz: Das ASVG enthält in Bezug auf Einmalleistungsansprüche aus der Unfallversicherung weder Präklusiv- noch Verjährungsbestimmungen; § 102 ASVG ist insoweit unanwendbar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00065_8700000_002

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