OGH 9ObA45/87 (RS0077555)

OGH9ObA45/8730.9.1987

Rechtssatz

Da bei der Vertretung ohne Vollmacht eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn (§ 49 Abs 1 und 2 IPRG) nicht in Betracht kommt, ist die Anknüpfung an den Gebrauchsort der Vollmacht (§ 49 Abs 3 IPRG: Das Recht des Staates, in dem der Stellvertreter tätig wird) regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit.

Normen

IPRG §49

9 ObA 45/87OGH30.09.1987

Veröff: SZ 60/192 = JBl 1989,402 = GesRZ 1988,226

4 Ob 564/87OGH30.11.1987

Auch

1 Ob 49/01iOGH22.10.2001

Beisatz: Allerdings wäre nicht einzusehen, weshalb nicht bei einem vom Geschäftsherrn ihm zurechenbarer Weise hervorgerufenen Anschein der Vertretungsmacht der dem Dritten erkennbare Tätigkeitsort des Scheinvertreters zumindest dann maßgebend sein soll, wenn der Tätigkeitsort für das Entstehen des Rechtsscheins mitursächlich ist. (T1); Veröff: SZ 74/177

4 Ob 68/03hOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Die §§ 46 bis 49 IPRG sind nur maßgebend, soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder unbeachtlich ist. (T2)

9 Ob 18/12fOGH29.05.2012

Vgl; Beisatz: § 49 IPRG bleibt von der Rom I- und Rom II-VO unberührt. (T3); Beisatz: Hier: Anscheinsvollmacht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_008

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