OGH 3Ob89/87 (RS0003269)

OGH3Ob89/8723.9.1987

Rechtssatz

Der Zuschlag kann (ohne vorherige Erhebung eines Widerspruchs) nicht mit Rekurs angefochten werden, weil das Flächenausmaß des versteigerten Grundstücks größer als jenes ist, das der Bestimmung des Schätzwerts zugrundegelegt wurde.

Normen

EO §184
EO §187

3 Ob 89/87OGH23.09.1987

JBl 1988,122 = ImmZ 1988,225

3 Ob 252/05pOGH15.02.2006

Auch; Beisatz: Ein Rekurswerber kann sich nicht darauf berufen, das Flächenmaß der Liegenschaft sei (aufgrund eines Fehlers im Gutachten) unrichtig angegeben worden. (T1); Beisatz: Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass sich das Meistbot bei der gebotenen objektiven Auslegung tatsächlich nicht auf die versteigerte Liegenschaft bezieht. Solche Umstände werden im materiellen Recht als - von den Willensmängeln zu unterscheidender - Dissens bezeichnet. Sie stellen einen Rekursgrund iSd § 187 Abs1 zweiter Satz EO dar und werden im Regelfall (auch) eine Aktenwidrigkeit darstellen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00089_8700000_003

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