OGH 1Ob620/87 (RS0026294)

OGH1Ob620/8723.9.1987

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat darauf zu achten, daß die von seinem Mandanten gewünschten Verfahrensschritte im Ausland rechtzeitig gesetzt werden; insbesondere hat er einen schriftlichen Auftrag zur Erhebung eines Rechtsmittels mit eingeschriebenem Brief zu erteilen oder sich zumindest späterhin telefonisch zu erkundigen, ob der Auftrag eingelangt ist. Für die kausalen Folgen der Unterlassung haftet er schadenersatzrechtlich.

RA

 

Normen

ABGB §1299 C

1 Ob 620/87OGH23.09.1987

Veröff: NZ 1988,200

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00620_8700000_001

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