OGH 13Os117/87 (RS0092180)

OGH13Os117/8717.9.1987

Rechtssatz

Die Angehörigeneigenschaft einer Person infolge der Vaterschaft zu ihrem außerehelichen Kind wird frühestens durch die Geburt des Kindes begründet. Da es in diesem Zusammenhang überdies nicht auf die natürliche Abstammung, sondern nur auf die Verwandtschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinn ankommt, kann von Vaterschaft zu einem unehehlichen Kind erst dann die Rede sein, sobald diese - nach der Geburt des Kindes - durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB).

Normen

StGB §72

13 Os 117/87OGH17.09.1987
14 Os 27/90OGH03.04.1990

Vgl auch

12 Os 13/97OGH13.03.1997

Vgl auch

15 Os 106/07pOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Außerehelicher Vater und Mutter sind nur nach der Geburt des Kindes Angehörige iSd § 72 StGB (siehe auch RS0107048). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870917_OGH0002_0130OS00117_8700000_001

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