OGH 14ObA79/87 (RS0060148)

OGH14ObA79/8716.9.1987

Rechtssatz

Vor Erklärung des Austritts ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber darüber aufzuklären, daß die Arbeit auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz seine Gesundheit gefährdet.

Normen

GewO 1859 §82a lita

14 ObA 79/87OGH16.09.1987

Veröff: WBl 1988,160

9 ObA 240/88OGH12.10.1988

Veröff: RdW 1989,169 = WBl 1989,93

9 ObA 163/93OGH08.07.1993

Auch; Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)

8 ObA 85/06tOGH31.01.2007

Beisatz: Es sei denn, dass diese Gefährdung dem Arbeitgeber ohnehin bekannt ist oder die Verweisung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_014OBA00079_8700000_003

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