OGH 4Ob542/87 (RS0069880)

OGH4Ob542/8715.9.1987

Rechtssatz

Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weigert, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zins zu zahlen, kann für sich allein keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG bilden.

Normen

MRG §15 Abs1
MRG §30 Abs1 E

4 Ob 542/87OGH15.09.1987

Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38

1 Ob 514/92OGH15.01.1992

Vgl auch; nur: Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. (T1) Veröff: SZ 65/6

7 Ob 70/07fOGH30.05.2007

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00542_8700000_005

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