OGH 15Os103/87 (RS0093586)

OGH15Os103/8724.7.1987

Rechtssatz

Räuberischer Diebstahl kann nur dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung durch den Täter zumindest auch in der Absicht, sich die weggenommene Sache zu erhalten, und bei seiner Betretung auf frischer Diebstahlstat, also nach der Erlangung des Mitgewahrsams daran durch deren "heimliches" - dh unbemerkt bleiben sollendes - Ergreifen in Realisierung eines nicht auch den allfälligen Einsatz räuberischer Mittel zur Beschaffung des Alleingewahrsams miteinschließenden Tatplanes vorgenommen wurde. Bei einer (zumindest bedingt) vorausgeplanten Anwendung von Gewalt zu diesem Zweck oder deren Ausübung ohne "Heimlichkeit" eines zuvor begonnenen Gewahrsamsbruchs kommt hingegen Raub in Betracht.

Normen

StGB §131
StGB §142 D

15 Os 103/87OGH24.07.1987

Veröff: SSt 58/58

13 Os 78/89OGH28.09.1989

Vgl auch

14 Os 24/18pOGH06.03.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870724_OGH0002_0150OS00103_8700000_001

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