OGH 14Os75/87 (RS0092145)

OGH14Os75/8722.7.1987

Rechtssatz

Gerichtsanhängigkeit ist schon gegeben, sobald das Gericht (etwa im Rahmen von Vorerhebungen) gegen den Täter wegen einer bestimmten Straftat eine - den gerichtlichen Verfolgungswillen dokumentierende - Maßnahme getroffen hat.

Normen

StGB §58 Abs3 Z2

14 Os 75/87OGH22.07.1987
15 Os 130/07tOGH17.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Es muss sich dabei aber um Verfolgungshandlung gegen eine (durch eindeutige Kennzeichen und Merkmale) unverwechselbar bezeichnete und feststehende bestimmte Person gerichtet, handeln, ohne dass die in Verfolgung gezogene Person (bereits) namentlich bekannt sein muss. (T1); Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870722_OGH0002_0140OS00075_8700000_001

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