OGH 14ObA54/87 (RS0033756)

OGH14ObA54/8715.7.1987

Rechtssatz

Gewährt eine Gemeinde ihren Arbeitnehmern seit fast zwanzig Jahren ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Unpräjudizialität für die Zukunft oder des Zulangens der Finazgebarung in sukzessivem Ausbau einen "einmaligen" fünfzehnten Bezug und wird diese Sonderzahlung von den Arbeitnehmern schon als Selbstverständlichkeit angesehen, begründet sie eine betriebliche Übung, die durch die in der Annahme der Sonderzahlung zum Ausdruck kommende Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird, der nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Das Zustandekommen und die Rechtswirksamkeit dieser betreffenden Übung ist von allenfalls geringfügigen unterschiedlichen Auszahlungstermine und Stichtagen unabhängig.

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §867
stmk GdVBG 1962 §39
stmk GdO 1967 §43

14 ObA 54/87OGH15.07.1987

Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz)

8 ObA 270/95OGH18.04.1996

Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T1)

8 ObA 170/02mOGH23.01.2003

Vgl auch; nur: Eine betriebliche Übung kann im Allgemeinen nicht einseitig widerrufen werden. (T2)

9 ObA 1/18iOGH25.04.2018

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_014OBA00054_8700000_001

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