OGH 9ObS12/87 (RS0083686)

OGH9ObS12/8715.7.1987

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt gemäß § 10 Abs 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Grundsätzlich kommt es nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Erleidet der Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird, so beginnt die Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Abs 1 ASVG für diesen Dienstnehmer bereits mit dem Beginn des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

ASVG §10 Abs1
ASVG §175

9 ObS 12/87OGH15.07.1987

Veröff: SZ 60/146 = SSV-NF 1/15

10 ObS 199/92OGH15.09.1992
10 ObS 420/02sOGH18.02.2003

Auch; nur: Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt gemäß § 10 Abs 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Grundsätzlich kommt es nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. (T1); Veröff: SZ 2003/14

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_009OBS00012_8700000_001

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