OGH 6Ob677/85 (RS0033930)

OGH6Ob677/859.7.1987

Rechtssatz

Die Vereinbarung des Kompensationsverbotes erstreckt sich nicht auf den Fall, daß der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs oder Ausgleich verfällt, da es die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann.

Normen

ABGB §1438 D

6 Ob 677/85OGH09.07.1987
7 Ob 2177/96iOGH04.12.1996
4 Ob 187/02gOGH15.10.2002

Auch

7 Ob 184/03iOGH05.08.2003

Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach die Vereinbarung eines Kompensationsverbots bzw Aufrechnungsverzichts sich im Zweifel nicht auf den Fall erstreckt, dass der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs verfällt, da dadurch die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt wird, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann, bezieht sich auf Konkursforderungen; für Masseforderungen kommt diese Überlegung nicht zum Tragen. (T1)

6 Ob 288/03aOGH08.07.2004

Veröff: SZ 2004/105

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0060OB00677_8500000_002

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