OGH 8Ob511/87 (RS0018556)

OGH8Ob511/878.7.1987

Rechtssatz

Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur; die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe kann das Recht der Leistungsverwiegerung auf den vereinbarten Betrag beschränkten, wobei nach den Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB zu ermitteln ist, ob eine solche Beschränkung von den Parteien gewollt war.

Normen

ABGB §922
ABGB §1167
ABGB §1170

8 Ob 511/87OGH08.07.1987

Veröff: WBl 1987,314

8 Ob 628/90OGH31.01.1991

Veröff: ecolex 1991,315

1 Ob 577/91OGH09.10.1991

Vgl auch; nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur. (T1) Beisatz: Die Berechtigung des Einwandes, der rechtliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt voraus, daß dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht. (T2) Veröff: JBl 1992,243

Dokumentnummer

JJR_19870708_OGH0002_0080OB00511_8700000_001

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