OGH 1Ob593/87 (RS0022127)

OGH1Ob593/8724.6.1987

Rechtssatz

Gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.

Gesellschaftszweck

 

Normen

ABGB §1175 A1

1 Ob 593/87OGH24.06.1987
8 Ob 620/88OGH26.01.1989

Beisatz: Es genügt jeder Zweck, durch den die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschafter auch nur indirekt gefördert wird. (T1) <br/>Veröff: RdW 1989,189 = JBl 1989,383 = GesRZ 1989,152 (Thiery)

8 Ob 707/89OGH12.02.1991

Beis wie T1; Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536

6 Ob 237/21bOGH22.12.2021

Vgl; Beisatz: Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR‑RG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0010OB00593_8700000_001

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