OGH 14ObA502/87 (RS0083996)

OGH14ObA502/8717.6.1987

Rechtssatz

Aus dem in den §§ 60 und 61 geregelten Modell der Beitragsentrichtung (Beitragsnachentrichtung) läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr nur das Abzugsrecht derart zu regeln, daß der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzusehr belastet wird. (§ 54 Abs 1 ASGG)

Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

ASVG §60
ASVG §61

14 ObA 502/87OGH17.06.1987

Veröff: SZ 60/114 = JBl 1987,739 = RdW 1988,21 = Arb 10646

9 ObA 514/88OGH14.09.1988

Vgl auch

9 ObA 166/89OGH12.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Das Abzugsrecht geht auch dann verloren, wenn der Arbeitgeber aus seinem Verschulden nicht nur mit der Beitragszahlung, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung in Verzug gerät. (T1)

9 ObA 261/90OGH26.09.1990
8 ObA 66/19tOGH24.04.2020

Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des § 60 Abs 1 ASVG steht nicht der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs des Arbeitgebers entgegen, der in der treuwidrigen Vereitelung des Abzugsrechts durch den Arbeitnehmer wurzelt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_014OBA00502_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte