OGH 12Os28/87 (RS0096430)

OGH12Os28/8721.5.1987

Rechtssatz

"Falsch" im Sinne des § 293 Abs 2 StGB ist nicht nach den Kriterien einer "falschen Urkunde" zu beurteilen, darunter ist vielmehr jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken.

Normen

StGB §293 Abs2

12 Os 28/87OGH21.05.1987

Veröff: SSt 58/40

12 Os 75/92OGH15.10.1992

Beisatz: Ob ein Beweismittel falsch ist, ist nicht nach den Kriterien des § 223 StGB zu beurteilen; maßgebend ist vielmehr, ob es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken. Echte Urkunden unwahren Inhalts ("Lugurkunden") erfüllen daher die deliktsspezifische Objektsqualität des § 293 StGB. (T1) Veröff: EvBl 1993/29 S 134

12 Os 45/96OGH12.09.1996

Ähnlich

11 Os 149/15vOGH22.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870521_OGH0002_0120OS00028_8700000_001

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