OGH 9ObA8/87 (RS0028159)

OGH9ObA8/8720.5.1987

Rechtssatz

Wird ein Endtermin vereinbart, an dem das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung enden soll, daß vorher zu diesem Termin ordnungsgemäß gekündigt wurde, liegt ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis vor.

SW: befristetes Dienstverhältnis — unbefristet — Zeitablauf — Beendigung — Auflösung — Kündigung — Angestellte — Umdeutung — Endigung

 

Normen

ABGB §1158 I
ABGB §1158 IV
ABGB §1159
AngG §19 I1

9 ObA 8/87OGH20.05.1987
9 ObA 330/98iOGH10.02.1999

Vgl aber; Beisatz: Diese Auffassung, die im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten ergangen ist, lässt sich nicht verallgemeinern. Im vorliegenden Fall liegt ein befristetes Dienstverhältnis eines Profifußballers vor. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_009OBA00008_8700000_001

Stichworte