OGH 12Os24/87 (RS0094628)

OGH12Os24/8714.5.1987

Rechtssatz

Einem Täter kommt die Privilegierung des § 141 Abs 1 (dritte Alternative) StGB nur zustatten, wenn er die Nahrungsmittel oder Genußmittel geringen Wertes, die er einem anderen entzieht oder sich zueignet, ausschließlich zum eigenen (alsbaldigen) Verbrauch verwenden will. Verfolgt er mit seinem deliktischen Verhalten hingegen das Ziel, mit dem Deliktsgegenstand auch Bedürfnisse eines anderen zu befriedigen, so kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Tatbeurteilung als Entwendung nicht in Betracht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der andere Tatbeteiligter ist oder nicht.

Normen

StGB §141 A3

12 Os 24/87OGH14.05.1987

Veröff: SSt 58/38

15 Os 79/20mOGH02.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0120OS00024_8700000_003

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