OGH 7Ob541/87 (RS0022506)

OGH7Ob541/8714.5.1987

Rechtssatz

Daß der Überweisende zur Empfangsbank nicht in einem Vertragsverhältnis steht, bedeutet nicht notwendig, daß er dieser gegenüber nicht unter Umständen Schadenersatzansprüche aus einer Schutzpflichtenverletzung haben kann. Die Anwendung der Grundsätze über die Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist geboten, da der Überweisungsbank gegenüber ihrem Kunden auf Grund des zu ihm bestehenden Vertrauensverhältnisses eine besondere starke Schutzpflicht obliegt, die mit einer "Fürsorgepflicht" (im Sinne der Rechtsprechung) durchaus verglichen werden kann. Auch dem Überweisungsempfänger können die Grundsätze über die Schutzwirkunegen zugunsten Dritter zugute kommen, da sich seine Stellung insoweit nicht prinzipiell von der des Überweisenden unterscheidet.

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1400 C

7 Ob 541/87OGH14.05.1987

Veröff: ÖBA 1987,918 (Koziol) = SZ 60/91

2 Ob 613/89OGH31.01.1990

nur: Auch dem Überweisungsempfänger können die Grundsätze über die Schutzwirkungen zugunsten Dritter zugute kommen, da sich seine Stellung insoweit nicht prinzipiell von der des Überweisenden unterscheidet. (T1) Veröff: ecolex 1990,348 = ÖBA 1990,726

1 Ob 503/92OGH19.02.1992

Auch; Beisatz: Verträge zwischen der überweisenden Bank und der Empfangsbank sind als Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (Auftraggeber bzw Empfänger) zu beurteilen. (T2) Veröff: ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro) = SZ 65/20

4 Ob 230/06mOGH19.12.2006
2 Ob 224/13zOGH23.10.2014

Teilweise abweichend; Beisatz: Vgl aber hier nunmehr ausführlich und differenzierend zur neuen Rechtslage nach dem ZaDiG. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/99

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0070OB00541_8700000_001

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