Rechtssatz
Die Anzahl der Tathandlungen, die zu einem und demselben Deliktserfolg führen (hier: unzüchtige Betastungen der Brüste und des Geschlechtsteils eines Kindes) betrifft weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes, sondern nur die - bloß für die Strafbemessung relevante (§ 32 StGB) - Intensität der Tatbegehung.
15 Os 92/09g | OGH | 19.08.2009 |
Beisatz: Hier: Neben dem festgestellten Vaginalverkehr auch noch ein Oral- und ein Analverkehr. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0100OS00015_8700000_005
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