OGH 1Ob561/87 (RS0047340)

OGH1Ob561/8727.4.1987

Rechtssatz

Selbst volljährige Kinder können auf den ihnen zustehenden gesetzlichen Unterhalt nicht schlechthin verzichten; sie können jedoch wirksam auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichten.

Normen

ABGB §140 Ad
ABGB §1444 Dd

1 Ob 561/87OGH27.04.1987
7 Ob 209/97dOGH28.08.1997
4 Ob 231/99wOGH28.09.1999

Auch; nur: Sie können jedoch wirksam auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichten. (T1)

1 Ob 270/00pOGH19.12.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Ein volljährig gewordener Unterhaltsberechtigter kann einen von seinem früheren gesetzlichen Vertreter gestellten Unterhaltserhöhungsantrag rückwirkend zurückziehen. (T2)

2 Ob 79/05iOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf allenfalls erzielbare Miterlöse aus der Eigentumswohnung des Vaters. (T3); Veröff: SZ 2005/141

2 Ob 7/15sOGH09.04.2015
6 Ob 224/18mOGH27.02.2019

Vgl; Beisatz: Dies muss erst recht für Ansprüche auf rückständigen Unterhalt gelten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00561_8700000_001

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