OGH 14ObA38/87 (RS0060348)

OGH14ObA38/877.4.1987

Rechtssatz

Aus der taxativen Aufzählung der Entlassungstatbestände in der GewO und der ausdrücklichen Anführung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung in § 82 lit d GewO 1859 muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft. Eine unbewusste Lücke, welche durch Analogie an sich geschlossen werden könne, liegt daher nicht vor.

Normen

GewO 1859 §82 litd

14 ObA 38/87OGH07.04.1987

Veröff: Hiezu Andexlinger RdW 1987,334 = ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schäffl, 7

9 ObA 169/87OGH02.12.1987
9 ObA 286/88OGH25.01.1989
9 ObA 51/02vOGH04.09.2002

Auch; Beisatz: Die Gewerbeordnung kennt keinen allgemeinen Entlassungsgrund des Vertrauensverlustes. (T1)

9 ObA 142/08kOGH25.11.2008

Auch

8 ObA 25/10zOGH22.04.2010

Vgl auch

9 ObA 146/09zOGH03.09.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_014OBA00038_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)