OGH 5Ob529/87 (RS0020736)

OGH5Ob529/877.4.1987

Rechtssatz

Ein Mietvertrag mit unbedingtem Endtermin liegt vor, wenn der Vertrag nach dem Parteiwillen nach einer Vertragsdauer von zehn Jahren als aufgelöst zu betrachten ist; die Bestimmung, daß der Mieter das Mietobjekt (nach der Lösung des Mietvertrages auf Wunsch der Vermieter zu räumen habe, ist dabei nicht als bedungene vorläufige Aufkündigung im Sinne des § 1114 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die den Mietvertrag zu einem solchen mit bedingtem Endtermin machen würde, sondern als Hinweis auf die Möglichkeit einer stillschweigenden Vertragserneuerung im Sinne des § 1114 Satz 3 ABGB aufzufassen.

Normen

ABGB §1113
ABGB §1114

5 Ob 529/87OGH07.04.1987

Veröff: WoBl 1988,112

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_0050OB00529_8700000_001

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