OGH 10Os139/86 (RS0049516)

OGH10Os139/8631.3.1987

Rechtssatz

Militärische Vorgesetzte, die ihre Befehlsgewalt dazu ausnützen, um ihnen untergebene Soldaten während der Dienstzeit sowie Heereskraftfahrzeuge zu dienstfremden Verrichtungen einzusetzen, mißbrauchen ihre Befugnis zur Verrichtung von Amtsgeschäften als Organe des Bundes im Rahmen der Gesetzesvollziehung im Sinn des § 302 Abs 1 StGB.

Normen

ADV §2 Abs2
ADV §6 Abs1
StGB §302 Abs1

10 Os 139/86OGH31.03.1987
13 Os 174/97OGH10.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Amtsmißbrauch eines Vizeleutnantes des österreichischen Bundesheeres, der als Leiter einer Heereswerkstätte unter wissentlichem Mißbrauch seiner militärischen Befehlsgewalt Grundwehrdiener für private Arbeiten (Herstellung von Holzregalen, Reifenmontage an Privat-PKW) einsetzt. (T1)

15 Os 21/03OGH06.03.2003

Auch

17 Os 29/13pOGH06.03.2014

Auch; Beisatz: Die Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehenden Befehls (§ 17 Z 5 MilStG) ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines derartigen Verhaltens des Vorgesetzten (im Sinn des § 302 StGB) ohne Bedeutung. (T2)<br/>Beisatz: Die Behauptung, die Stellung als Vorgesetzter bestimme sich nach dem Inhalt des Befehls und nicht nach Organisationsrecht, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870331_OGH0002_0100OS00139_8600000_001

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