OGH 6Ob15/86 (RS0050274)

OGH6Ob15/8626.3.1987

Rechtssatz

Soweit Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zum Erbhof gehört, bildet es eine Sondermasse mit einem eigenen rechtlichen Schicksal, nämlich der seinerzeitigen Zuweisung an den Anerben. Diesem gebühren daher auch alle Erträge dieser Sondermasse seit dem Tode des Erblassers wie ihn andererseits auch alle für den Erbhof in dieser Zeit getätigten Aufwendungen treffen.

Normen

AnerbenG §2
AnerbenG §10

6 Ob 15/86OGH26.03.1987

Veröff: SZ 60/53 = JBl 1988,37 = NZ 1988,76

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0060OB00015_8600000_001

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