OGH 14ObA31/87 (RS0060920)

OGH14ObA31/8724.3.1987

Rechtssatz

§ 82 lit g GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. Es ist daher nach neuerer LuRsp bei allen Begehrungsarten des § 82 lit g GewO 1859 ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erforderlich. Das außerdienstliche tatbestandliche Verhalten des Dienstnehmers setzt eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis voraus; ältere LuRsp sind überholt.

Arbeitsverhältnis — Arbeitnehmer

 

Normen

GewO 1859 §82 litg

14 ObA 31/87OGH24.03.1987

Veröff: RdW 1988,19 = RdA 1990,277 (Dirschmied)

9 ObA 207/90OGH26.09.1990

nur: § 82 lit g GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 13/03zOGH20.03.2003

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger einen Mitarbeiter in der Freizeit verletzte, reicht für die (zumindest) mittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis nicht aus. (T3)

8 ObA 22/19xOGH27.06.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_014OBA00031_8700000_003

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