OGH 14Ob202/86 (RS0035908)

OGH14Ob202/8624.3.1987

Rechtssatz

Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein Zwischenstreit vor; die Kostenersatzpflicht trifft die hier unterliegende Partei auch dann, wenn im Verfahren ihre (Passivlegitimation) Legitimation strittig ist. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung in dem Sinn, dass die Rekurskosten "vorbehaltlich der Bejahung der Passivlegitimation im weiteren Verfahren zu bezahlen sind", hat nicht zu erfolgen.

Normen

ZPO §52

14 Ob 202/86OGH24.03.1987
4 Ob 42/11xOGH10.05.2011

Vgl

10 Ob 76/16yOGH25.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_0140OB00202_8600000_001

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