OGH 8Ob537/87 (RS0043639)

OGH8Ob537/8712.3.1987

Rechtssatz

Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren, zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den OGH vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen) so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen.

Normen

ZPO §506 Abs1 Z4 D

8 Ob 537/87OGH12.03.1987
6 Ob 512/88OGH25.02.1988

nur: Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen. (T1)

6 Ob 95/13hOGH28.08.2013

Beisatz: Hier: In der Revision wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beigelegte, vom Kläger selbst verfasste „Revisionsrekurs“ zwar als „integrierender Bestandteil“ vorgelegt werde, dies jedoch in Eigenverantwortung des Klägers. (T2)

5 Ob 236/21yOGH14.02.2022

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870312_OGH0002_0080OB00537_8700000_002

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