OGH 7Ob540/87 (RS0041454)

OGH7Ob540/875.3.1987

Rechtssatz

Ungeachtet des Fehlens einer materiellen Rechtskraftwirkung kommt der Vorentscheidung eine Bindungswirkung bezüglich der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Vorfrage der auffallenden Sorglosigkeit der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu. Diese Bindungswirkung führt aber nicht zu einer Zurückweisung des Antrages, sondern zur Notwendigkeit einer Sachentscheidung. Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung ist der Spruch der Vorentscheidung, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruches heranzuziehen. Bei abweislichen Entscheidungen beschränkt sich die Bindungswirkung auf die maßgeblichen Abweisungsgründe.

Normen

ZPO §411 Aa
ZPO §411 Bb

7 Ob 540/87OGH05.03.1987

Veröff: SZ 60/43 = RZ 1988/61 S 225

9 ObA 75/94OGH08.06.1994

Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung ist der Spruch der Vorentscheidung, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruches heranzuziehen. Bei abweislichen Entscheidungen beschränkt sich die Bindungswirkung auf die maßgeblichen Abweisungsgründe. (T1)

5 Ob 105/97wOGH24.06.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses. (T2)

7 Ob 304/04pOGH22.12.2004

Auch; nur T1

9 ObA 71/06sOGH11.08.2006

Auch; nur: Bei abweislichen Entscheidungen beschränkt sich die Bindungswirkung auf die maßgeblichen Abweisungsgründe. (T3)

1 Ob 134/07yOGH22.10.2007

Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung ist der Spruch der Vorentscheidung, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruches heranzuziehen. (T4); Veröff: SZ 2007/162

7 Ob 254/10vOGH16.02.2011

Auch; nur T3

5 Ob 103/11zOGH07.06.2011

Vgl auch; nur ähnlich T3

2 Ob 180/12bOGH21.02.2013

nur T1

9 ObA 56/16zOGH28.02.2017

Auch

9 Ob 50/17vOGH30.10.2017

Auch; nur T3

9 Ob 39/18bOGH28.06.2018

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19870305_OGH0002_0070OB00540_8700000_001

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