OGH 14ObA7/87 (RS0019570)

OGH14ObA7/8724.2.1987

Rechtssatz

Auch wenn die Beistellung eines Personenkraftwagen aus dem Begriff der "sonstigen Sacherfordernisse" des § 72 ArbVG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Beistellung eines Dienstfahrzeugs nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Bedürfnisse des Betriebsrates verlangt werden. Es sind hiebei nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftige Dispositionen vorauszusetzen. Bei einem Verein, der einhunderdreißig Arbeitnehmer beschäftigt und sich der Betreuung Behinderter an achtzehn Betriebsstätten in Oberösterreich widmet, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Auto Kfz PKW

 

Normen

ABGB §1014
ArbVG §72
ArbVG §92

14 ObA 7/87OGH24.02.1987

Veröff: WBl 1987,165 = Arb 10610 = ZAS 1988,175 (hiezu Kerschner) = RdW 1987,236 = SZ 60/32

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_014OBA00007_8700000_002

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