Rechtssatz
Resultiert ein Schaden aus der Verletzung von Aufklärungspflichten, kann der Geschädigte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Aufklärungspflicht entsprochen worden wäre.
Warnpflicht
4 Ob 137/11t | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T1) |
2 Ob 230/17p | OGH | 25.04.2018 |
Beisatz: Die Pflichtverletzung verursacht nur die Mehrkosten der nachträglichen Herstellung, nicht aber jene Kosten, die – etwa wegen der dann anzunehmenden Vereinbarung eines höheren Werklohns – auch bei einer rechtzeitigen Warnung angefallen wären. (T2); Veröff: SZ 2018/29 |
Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0010OB00653_8600000_001
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