OGH 1Ob679/86 (RS0049801)

OGH1Ob679/8614.1.1987

Rechtssatz

Der gerichtlich bestellte Sachverständige gilt nicht als Beamter im Sinne der funktional zu verstehenden Vorschrift des § 74 Z 4 StGB. Nur der Amtssachverständige ist hoheitlich handelnder Beamter und begeht bei vorsätzlich falscher Gutachtenserstattung das Verbrechen des Amtsmißbrauches nach § 302 Abs 1 StGB.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd1b
StGB §74 Z4
StGB §302 Abs1

1 Ob 679/86OGH14.01.1987

Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308

1 Ob 36/87OGH11.11.1987

nur: Nur der Amtssachverständige ist hoheitlich handelnder Beamter. (T1) Beisatz: Nur der Amtssachverständige ist Organ des Rechtsträgers, weil er der Behörde beigegeben ist und sein Wissen als das der Behörde gilt. (T2)

1 Ob 49/05wOGH24.06.2005

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist. Hier: Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt. (T3); Veröff: SZ 2005/92

1 Ob 79/14wOGH17.06.2014

Auch; Beis wie T2

14 Os 86/15aOGH26.01.2016

Auch

1 Ob 79/16yOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00679_8600000_006

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