OGH 3Ob685/82; 1Ob705/83; 4Ob540/87 (RS0099403)

OGH3Ob685/82; 1Ob705/83; 4Ob540/8714.7.1987

Rechtssatz

Da bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Schicksal des Hausrates und dem Schicksal der Ehewohnung, aber auch dem Schicksal eines sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens besteht, können in diesem Fall die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH für den bestätigenden Teil (hier: Schicksal der Ehewohnung) und für den aufhebenden Teil (hier: Hausrat) nicht gesondert beurteilt werden, sondern es ist davon auszugehen, daß insgesamt kein voll bestätigender Beschluß vorliegt, sodaß der bestätigende Teil mit Revisionsrekurs angefochten werden kann.

§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.

 

Normen

AußStrG §232

3 Ob 685/82OGH16.02.1983

Veröff: MietSlg 35902(8)

1 Ob 705/83OGH31.08.1983

Auch

4 Ob 540/87OGH14.07.1987

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_009

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