OGH 7Ob662/86 (RS0022478)

OGH7Ob662/8626.11.1986

Rechtssatz

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist der Kreis der geschützten Sachen dahin abgegrenzt, daß diese in Kontakt mit der Hauptleistung kommen müssen, sodaß sie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind. Die Hauptleistung muß an ihnen selbst vorgenommen werden oder es muß der Vertragspartner an ihnen ein rechtliches Interesse haben oder es müssen ihn sonst Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen.

Normen

ABGB §1295 Ia2

7 Ob 662/86OGH26.11.1986

Veröff: JBl 1987,250

8 Ob 606/89OGH19.10.1989
4 Ob 553/92OGH15.12.1992

Auch; Veröff: EvBl 1993/97 S 422

7 Ob 353/97fOGH31.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Kontakt der geschützten Sache mit der Hauptleistung muß voraussehbar sein. (T1)

7 Ob 271/00dOGH20.12.2000

Dokumentnummer

JJR_19861126_OGH0002_0070OB00662_8600000_004

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