OGH 8Ob575/86 (RS0076721)

OGH8Ob575/8619.11.1986

Rechtssatz

Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt. Das öffentliche Geltungsinteresse manifestiert sich im eigenen Anwendungswillen derartiger Eingriffsnormen; daher besteht zu ihm die "stärkste Beziehung" im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG.

Normen

IPRG §1 Abs1

8 Ob 575/86OGH19.11.1986

Veröff: EvBl 1987/145 S 534 = MietSlg XXXVIII/50

1 Ob 648/90OGH11.07.1990

nur: Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt. (T1) Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann, 192) = RdW 1991,75 = IPRax 1992,47 (Posch,51)

8 Ob 634/92OGH14.07.1993

Auch; Beisatz: Da die Sonderanknüpfung unmittelbar Sachnormen beruft, sind Rückverweisung und Weiterverweisung ausgeschlossen (Schwimann GesRZ 1981,208 ff). (T2) Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer)

1 Ob 164/01aOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Eine ausländische Eingriffsnorm scheidet als solche aus der IPR-Anknüpfung aus und ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von den österreichischen Gerichten anzuwenden. (T3)<br/>Beisatz: Die generelle Erstreckung des Begriffs der Eingriffsnorm auch auf zwingende drittstaatliche Bestimmungen, die primär Individualinteressen ausgleichen sollen, ist abzulehnen. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/160

3 Ob 230/05bOGH29.03.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/41

3 Ob 35/09gOGH19.05.2009

Ähnlich; Beis ähnlich wie T4

9 Ob 76/09fOGH30.06.2010

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/78

9 ObA 65/11sOGH16.09.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

8 ObA 2/11vOGH25.10.2011

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/128

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00575_8600000_003

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