OGH 2Ob694/86 (RS0037688)

OGH2Ob694/8618.11.1986

Rechtssatz

Liegt hinsichtlich des Hauptbegehrens Streitanhängigkeit vor, so ist auch das Eventualbegehren zurückzuweisen.

Normen

ZPO §226 V
ZPO §233 Abs1

2 Ob 694/86OGH18.11.1986
8 ObA 158/99iOGH26.08.1999

Vgl aber; Beisatz: Zwischen dem Hauptbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses und dem Eventualbegehren auf Unwirksamerklärung der Entlassung besteht kein so enger Sachzusammenhang, daß die Zurückweisung des Hauptbegehrens auch das Eventualbegehren zu erfassen hätte. (T1)

8 Ob 108/10fOGH25.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19861118_OGH0002_0020OB00694_8600000_001

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