OGH 6Ob669/86 (RS0018549)

OGH6Ob669/8613.11.1986

Rechtssatz

Ein als Zusage einer bestimmten Eigenschaft zu deutendes Verhalten des Verkäufers, das nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigt, er leiste dem Käufer Gewähr für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes, kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf.

Normen

ABGB §922
ABGB §923

6 Ob 669/86OGH13.11.1986

Veröff: JBl 1987,315

7 Ob 640/88OGH29.09.1988

Auch; Beisatz: Hier: Zusicherung in Werbeunterlagen (T1)

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/105 Auch; Beisatz: Hier: Trinkwasserhochdruckschläuche (T2)

4 Ob 2258/96dOGH01.10.1996

Vgl; Beisatz: Für eine Beschränkung auf bestimmte Eigenschaften, die besonders und mit hinreichender Deutlichkeit zugesagt werden, spricht, dass die Vertragsauflösung (§ 1167 ABGB) wichtige Gründe voraussetzt. (T3) Veröff: SZ 69/218

1 Ob 140/00wOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Wird der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht und die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten, so leistet der Verkäufer für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstands Gewähr. (T4); Veröff: SZ 73/159

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Ähnlich; Beisatz: Hier: Käufer nannte keinen Verwendungszweck. (T5)

2 Ob 209/07kOGH15.11.2007

Vgl; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19861113_OGH0002_0060OB00669_8600000_001

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