Rechtssatz
Zwar wäre die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens und selbst dessen Fortführung über den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit hinaus unter der Voraussetzung, daß sich ein wirtschaftlich entsprechend potenter Geschäftspartner in einer die Zahlungsunfähigkeit sanierenden Weise rechtsverbindlich zur Übernahme des schuldnerischen Unternehmens verpflichtete, zur Tatbestandsverwirklichung nach dem § 159 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 StGB nicht geeignet. Das Vertrauen auf eine bloß erhoffte, rechtsverbindlich jedoch nicht konkretisierte Hilfe von dritter Seite wird aber den Anforderungen kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht gerecht.
1 Ob 526/89 | OGH | 05.04.1989 |
Auch; Veröff: SZ 62/61 = BankArch 1989,1120 (Dellinger) = RdW 1989,270 |
11 Os 52/05i | OGH | 13.06.2006 |
Auch; nur: Das Vertrauen auf eine bloß erhoffte, rechtsverbindlich jedoch nicht konkretisierte Hilfe von dritter Seite wird den Anforderungen kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht gerecht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0110OS00059_8600000_004
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