Rechtssatz
Der Wert des Unternehmens ist nach objektivem Maßstab, und zwar für den Zeitpunkt der Übergabe zu ermitteln; dabei sind alle zum Unternehmen gehörigen Komponenten wie "good will", Außenstände, Mietobjekte und dergleichen zu berücksichtigen.
8 Ob 51/01k | OGH | 13.09.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Der für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Abschlusses des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäftes. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0080OB00602_8600000_001
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