OGH 6Ob12/86 (RS0050266)

OGH6Ob12/8623.10.1986

Rechtssatz

Keine beschlußmäßige Feststellung der Erbhofeigenschaft, wenn die sondergesetzlichen Erbteilungsregeln des AnerbenG keinesfalls anzuwenden sind.

Normen

AnerbenG §1 Abs1 Z2

6 Ob 12/86OGH23.10.1986

Veröff: SZ 59/187 = NZ 1987,312

6 Ob 317/05vOGH16.02.2006

Beisatz: Die beschlussmäßige Feststellung der Erbhofeigenschaft setzt die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes voraus. (T1); Beisatz: Hier: Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das Anerbengesetz bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt. (T2); Veröff: SZ 2006/21

6 Ob 55/12zOGH19.04.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine selbständige beschlussmäßige Feststellung der Anwendung des Anerbengesetzes. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_006

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