OGH 12Os115/86 (RS0090406)

OGH12Os115/8625.9.1986

Rechtssatz

In allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Absehen von der Einweisung im Gesetz nicht vorgesehen ist, muß die in concreto in Betracht kommenden Maßnahme angeordnet werden, wobei es weder darauf ankommt, ob eine gleichartige Maßnahme am Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, noch ob die Anlaßtat während des Maßnahmevollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde.

Normen

StGB §21
StGB §22
StGB §23

12 Os 115/86OGH25.09.1986

Veröff: JBl 1987,466 = SSt 57/71

15 Os 159/07gOGH18.02.2008

Beisatz: Für eine Differenzierung danach, ob die besondere Gefährlichkeit „im Rahmen eines gesetzeskonformen Maßnahmenvollzugs" zu verneinen (gewesen) wäre, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. (T1)

12 Os 7/14tOGH06.03.2014

Auch

13 Os 121/17vOGH06.12.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19860925_OGH0002_0120OS00115_8600000_003

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