OGH 12Os107/86 (RS0094589)

OGH12Os107/8625.9.1986

Rechtssatz

Erschleicht sich der Täter, dem ein Personenkraftwagen rechtmäßig anvertraut war, die ausschließliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug dadurch, dass er dem Eigentümer durch Täuschung die zur Erwirkung der Zulassung des Fahrzeuges auf seine Person erforderlichen Urkunden herauslockt, verantwortet er (vollendeten) Betrug und nicht Veruntreuung. Für die Abgrenzung dieser Delikte (voneinander) ist entscheidend, dass Betrug stets eine Vermögensverfügung des Getäuschten selbst, also eine täterfremde Handlung, die durch Täuschung ausgelöst wurde, erfordert, während Veruntreuung eine schädigende Handlung des Täters selbst voraussetzt.

Auto

 

Normen

StGB §133 F
StGB §146 E

12 Os 107/86OGH25.09.1986
14 Os 144/10yOGH28.12.2010

Vgl

13 Os 121/12mOGH16.05.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19860925_OGH0002_0120OS00107_8600000_001

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