Normen
ABGB §1393 Ba
KO §30 Abs1
KO §31 Abs1
3 Ob 575/86 | OGH | 24.09.1986 |
Veröff: ÖBA 1987,186 = JBl 1987,48 |
3 Ob 612/89 | OGH | 07.02.1990 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86 |
6 Ob 157/01h | OGH | 23.08.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hat die Bank vor Beginn der kritischen Frist einen unanfechtbaren Mantelzessionsvertrag abgeschlossen und dadurch einen klagbaren Rechtsanspruch auf Abtretung aller oder doch bestimmter Forderungen der späteren Gemeinschuldnerin erworben, sind sowohl die späteren Einzelabtretungen als auch die daraus resultierenden Zahlungen anfechtungsfest. Eine Mantelzessionsvereinbarung, in der sich der Kreditkunde gegenüber der Bank verpflichtet hatte, Forderungen im Umfang eines bestimmten Prozentsatzes der jeweiligen Kreditinanspruchnahme zu zedieren, ist ausreichend bestimmt (und die auf dieser Vereinbarung beruhenden späteren Forderungsabtretungen kongruent). Die Vereinbarung der Abtretung von unbedingten Forderungen der Gemeinschuldnerin aus vertragsgemäß durchgeführten Lieferungen bzw erbrachten Leistungen im Umfang von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme und verschafft der Beklagten einen konkreten (obligatorischen) und einklagbaren Anspruch auf Abtretung. Der Mantelzessionsvertrag erfordert keine genaue Individualisierung der einzelnen abzutretenden Forderungen, schon die Bezeichnung ihrer Gattung genügt dem Bestimmtheitserfordernis. (T1) |
5 Ob 255/01p | OGH | 27.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Abtretung zukünftiger Forderungen reicht es aus, sie gattungsmäßig nach Art und Umfang zu individualisieren. (T2) Beisatz: Hier: Generalzessionsvertrag. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_004
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