OGH 3Ob85/86 (RS0066460)

OGH3Ob85/8624.9.1986

Rechtssatz

Ist die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach § 35 EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken, sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen.

Normen

EO §291c Abs1
LPfG §6 Abs3

3 Ob 85/86OGH24.09.1986
3 Ob 93/86OGH15.10.1986

Auch

3 Ob 75/90OGH27.06.1990

Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages. (T1)

3 Ob 229/03bOGH25.02.2004

Veröff: SZ 2004/27

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00085_8600000_001

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