OGH 13Os111/86 (RS0092078)

OGH13Os111/8618.9.1986

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität").

Normen

ABGB §1295 Ia3e
StGB §75 C

13 Os 111/86OGH18.09.1986

Veröff: SSt 57/69 = JBl 1987,191; vgl hiezu Joerden JBl 1988,432

4 Ob 47/01tOGH22.03.2001

Auch; nur: Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität"). (T1)

1 Ob 175/01vOGH26.02.2002

nur T1

1 Ob 243/07bOGH10.06.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860918_OGH0002_0130OS00111_8600000_001

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